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Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Assmann GmbH

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

I.Auftragserteilung, Preisangaben, Kostenvoranschlag

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  4. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  5. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  6. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Die Vergütung richtet sich nach dem
    erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung.
  7. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag abschließend mit der Auftragsrechnung verrechnet.
  8. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
  9. Der dem Auftragsschein / dem Kostenvoranschlag zu entnehmende Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  10. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, verbindliche Kostenvoranschläge zu erstellen. Die Mitarbeiter können Schätz- und Erfahrungswerte mitteilen. Diese Mitteilungen sind unverbindlich.
  11. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer nicht vorhergesehener Arbeiten ergeben, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeiten in
    Abweichung eines etwaigen Kostenvoranschlages auszuführen, wenn dies zur Erreichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks notwendig ist (Austausch
    weiterer ebenfalls nicht mehr zum Gebrauch tauglicher oder hinreichend sicherer Teile). Der Auftragnehmer holt telefonisch das Einverständnis des Auftraggebers ein,
    sofern die nicht vorhergesehenen Arbeiten den Betrag aus dem Kostenvoranschlag

II. Leihwagen

  1. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber auf Nachfrage und nach eigener Kapazität einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Leihgebühr in Höhe von 20,00 € pro Tag zzgl. 19% MwSt., inkl. 50 km, darüber gilt ein Tagessatz von 50,00€
    zzgl. 19% MwSt.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Hält sich der Auftraggeber nicht an dieses Verbot, verpflichtet er sich, einen Schadenersatz in Höhe von 150,00 € zzgl. MwSt. zu zahlen.
  4. Das Auftragsfahrzeug ist innerhalb von 5 Tagen ab der Fertigstellungszeige (s. IV Nr.2) abzuholen. Der Leihwagen ist innerhalb dieser Frist zurückzugeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Leihfahrzeug über diesen Zeitpunkt hinaus zu nutzen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er einen Zweitschlüssel zurückbehält. Sollte der Auftraggeber das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgebracht haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Leihwagen abzuholen. Sämtliche Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Alle weiteren Verzugskosten trägt ebenfalls der Auftraggeber.
  5. Abschleppen und Bergungskosten übernimmt der Mieter .

III. Fertigstellung

  1. Fertigstellungstermine und Fertigstellungsfristen können nur mit dem Firmeninhaber, Herrn Gunnar Assmann, verbindlich vereinbart werden. Mitarbeiter der
    Autowerkstatt haben diesbezüglich keine Vertretungsmacht; eine solche ergibt sich auch nicht aus der Annahme des Reparaturauftrages.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so stellt der Auftragnehmer ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach folgenden Bedingungen kostenlos zur Verfügung:
    a.) In dem Ersatzfahrzeug ist das Rauchen verboten. Halt sich der Auftraggeber sich nicht an dieses Verbot,verpflichtet er sich einen Schadenersatz in Höhe von 150,-€ zzgl. MwST zuzahlen.
    b.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche durch ihn oder durch Dritte herbeigeführte Schäden unverzüglich der Polizei zu melden und dem Auftragnehmer anzuzeigen.
    c.) Die Selbstbeteiligung für selbst verschuldete Schäden beträgt 1000,00 €.
    d.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Ersatzfahrzeug vollgetankt und unverzüglich nach Fertigstellung des Auftragsgegenstandes zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines
    gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verzögerungen
    unverzüglich telefonisch, per SMS, postalisch oder durch Nutzung anderer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder WhatsApp) unterrichten.
  5. Ziffer 4. gilt sinngemäß, wenn sich die Anlieferung von Gebrauchteilen, mit deren Beschaffung der Auftragnehmer beauftragt wurde, verzögert, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
    Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
    zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –
    teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

VI.  Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes nebst Aushändigung der Rechnung in bar oder per EC-Karte
    sofort zu zahlen. Einigen sich Auftragnehmer und Auftraggeber auf eine spätere Zahlung, so ist diese nach 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt worden ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VlI. Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
    werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIll. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
    regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
    dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
    b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber nur im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz- Meisterbetrieb wenden. Sämtliche Reparaturen sind regelmäßig durch den Auftragnehmer selbst durchzuführen.
    c). Die Parteien vereinbaren, dass ersetzte Teile Eigentum des Auftragnehmers werden.

IX.  Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X.  Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Xl.   Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Xll.  Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

  1. Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle im Sinne des VSG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
  2. Es wird hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anrufung der Kfz-Schiedsstelle hingewiesen Link: http://www.kfz-mv.de/autofahrer/suchenfinden/
    schiedsstellenkarte.html
  3.  Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Sie können die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: ec.europa.eu/consumers/odr

Stand: 04/2020

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